Jeder Mensch kann im Laufe seines Lebens aus Gesundheits-, Unfall- oder Altersgründen unerwartet in die Lage kommen, auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein. Dann stellt sich die Frage nach einem gesetzlichen Betreuer.
Die rechtliche Grundlage hierzu bietet das Betreuungsgesetz. Das Wohl und die Wünsche des Betreuten, sowie sein Recht auf Selbstbestimmung stehen im Vordergrund.
Eine gesetzliche Betreuung wird eingerichtet, wenn eine erwachsene Person altersverwirrt, psychisch krank, geistig oder körperlich behindert ist und aufgrund dessen, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann (vgl. § 1814 BGB).
Dabei muss zunächst festgestellt werden, ob nicht vor Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung andere Hilfsmöglichkeiten vorrangig zu nutzen sind, insbesondere die Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste.
Eine Betreuung wird durch das Amtsgericht angeordnet, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der folgenden Krankheiten oder Behinderungen beruht:
Die Aufgaben eines gesetzlichen Betreuers
Die Aufgaben, die einem gesetzlichen Betreuer übertragen werden, sind gerichtlich genau festgelegt. Dies können sein:
- Vermögenssorge
- Sorge für die Gesundheit
- Gesetzliche Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungsträgern, Vermietern
- Postvollmacht
- Aufenthaltsbestimmung
Es können einzelne oder mehrere Vertretungsbereiche übertragen werden.
Der gesetzliche Betreuer soll den Betreuten partnerschaftlich unterstützen und wenn nötig ihn gesetzlich nach außen vertreten. Der vertrauensvolle und persönliche Kontakt zwischen dem gesetzlichen Betreuer und dem Betreuten steht im Vordergrund.
Der gesetzliche Betreuer unterliegt der Kontrolle des Betreuungsgerichtes. Die zu betreuende Person verliert nicht ihre Geschäftsfähigkeit.